Anlagen

Maschinen

Maschinen erleichtern Menschen die Arbeit. Das beginnt bei Flaschenzug und Kurbel, führt weiter über Motoren bis zu Förder- und anderen Anlagen. Die Aufgabe der TÜV-Organisationen besteht darin, die Sicherheit dieser Maschinen zu prüfen. Dabei orientieren sich die TÜV-Expert:innen an der Definition der EU-Maschinenrichtlinie: Als Maschine gilt eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Die Maschinenrichtlinie legt vor allem die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (Essential Health and Safety Requirements, EHSR) fest, die Herstellerfirmen, Händler:innen oder dessen Bevollmächtigte einhalten müssen. Bevor eine Maschine in der Europäischen Union (EU) in den Verkehr gebracht werden kann, sind drei Hürden zu nehmen. Es braucht:

  • eine Risikobeurteilung
  • eine vollständige technische Dokumentation
  • eine Konformitätsbewertung, die prüft, ob die Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten werden.

In die Konformitätsbewertung kann und unter besonderen Gegebenheiten sollte eine notifizierte beziehungsweise benannte Stelle (Notified Body) wie beispielsweise eine TÜV-Organisation von Beginn an einbezogen werden. Bei Sicherheitsbauteilen und Maschinen mit hohem Gefährdungspotenzial (gelistet in Anhang IV der Maschinenrichtlinie), ist vorgeschrieben, eine notifizierte Stelle für eine EU-Baumusterprüfung einzubeziehen. Dies gilt auch bei Abweichung von harmonisierten Normen. Nach erfolgreicher Prüfung stellt die notifizierte Stelle eine zeitlich begrenzte, in der Regel fünf Jahre gültige EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.

Als gefährlich eingestufte Maschinen

Die Sicherheit des laufenden Maschinenbetriebs wird national geregelt und geprüft – in Deutschland über die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSchV), wenn Arbeitgeber:innen die Maschine zur Ausführung von bestimmten Tätigkeiten zur Verfügung stellen. Einige Maschinen weisen ein besonderes Anwendungsrisiko und Gefährdungspotenzial auf, etwa Krane zum Heben und Transport von Lasten, und sind damit prüfpflichtig.

Einige im Anhang IV der Richtlinie als gefährlich eingestufte Maschinen gelten in Deutschland als überwachungsbedürftige Anlagen, wenn die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt. Das betrifft beispielsweise Baustellenaufzüge und Fassadenbefahranlagen. Damit sind Maschinen gemeint, die Personen und Material aufnehmen und deren an Tragmitteln hängende Arbeitskörbe durch Hebeeinrichtungen bewegt werden – zum Beispiel für Fensterputzer an Hochhausfassaden. Baustellenaufzüge und Fassadenbefahranlagen müssen durch eine Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) wiederkehrend durch eigens dafür ausgebildete ZÜS-Sachverständige verpflichtend geprüft werden.

Künstliche Intelligenz: Maschinen von morgen

Die aktuelle Maschinenrichtlinie wird derzeit überarbeitet, denn zu Fragen von Cybersicherheit und Künstlicher Intelligenz (KI) gibt sie bislang keine Auskunft. Noch beschränkt sie sich auf die bislang typischen physischen Einwirkungsmöglichkeiten auf Maschinen und klammert „virtuelle“ Einwirkungsmöglichkeiten und Gefahren aus, die aus erweitertem, dynamischen Aktionsradius sowie Mobilität der Maschine durch angelernte und kontinuierlich lernende KI entstehen können.

Nach Ansicht des TÜV-Verbands müssen funktionale Sicherheit und Security gleichermaßen nach aktuellem Stand der Technik ausreichend abgedeckt sein, dasselbe gilt im Hinblick auf die Cybersicherheit für den Fernzugriff auf die Maschinensteuerung. Benutzer:innen müssen erwarten können, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen während des gesamten Produktlebenszyklus erfüllt werden. Sie sind vor jeglichen Gefährdungen zu schützen, die sich durch Änderungen am Produkt ergeben können. Die Prüfbarkeit technischer Schutzmaßnahmen und sämtlicher sicherheitsrelevanter Änderungen muss daher eine Produktanforderung sein. 

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André Siegl

Referent Aufzüge, Maschinen und Gebäudetechnik

+49 30 760095-550

andre.siegl@tuev-verband.de