Der zukünftige wirtschaftliche Erfolg Deutschlands hängt maßgeblich von einer sicheren, bezahlbaren und nachhaltigen Energieversorgung ab. Dieses Spannungsfeld muss auch in einer vorwiegend erneuerbaren Energiewirtschaft gewährleistet sein. Grüner Wasserstoff spielt dabei eine zentrale Rolle als Energieträger. Er wird nicht nur in der Industrie und im Mobilitätssektor zunehmend genutzt werden, sondern auch zur Sicherung der erneuerbaren Stromversorgung – insbesondere während Dunkelflauten oder bei Lastspitzen. Der TÜV-Verband begrüßt, dass die Bundesregierung mit der Kraftwerksstrategie und dem Kraftwerkssicherheitsgesetz, den Bau beziehungsweise Umbau von Gaskraftwerken und Langzeitspeichern anreizen will. Die zusätzlichen – zukünftig klimaneutralen – Kraftwerke und Speicher sind Voraussetzung für den Kohleausstieg. Mit wasserstofffähigen Gaskraftwerken, Wasserstoffkraftwerken und Langzeitspeichern wird außerdem die Nachfrage nach Wasserstoff und somit die Planungssicherheit für den Hochlauf von Wasserstoff und das Wasserstoffkernnetz unterstützt.
Zentraler Baustein der Kraftwerksstrategie und des geplanten Kraftwerksicherheitsgesetzes ist die Wasserstofffähigkeit und Wasserstoffbereitschaft von Gaskraftwerken. Neue Gaskraftwerke sollen von Beginn an so konzipiert und gebaut werden, dass sie für den späteren Betrieb mit Wasserstoff geeignet sind. Der TÜV-Verband begrüßt diese Lösung, weist allerdings darauf hin, dass für den Bau und Betrieb der wasserstofffähigen und wasserstoffbereiten Gaskraftwerke umfangreiche technische Maßnahmen notwendig sind, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsvorkehrungen und der technischen Gegebenheiten für den Betrieb mit H2 oder H2-Erdgas-Gemischen. Diese Maßnahmen verfolgen das Ziel, die spätere technische und wirtschaftliche Eignung für den Wasserstoffeinsatz sicherzustellen und damit die notwendige Investitionssicherheit zu erreichen. Der vorliegende Gesetzentwurf regelt überwiegend die Details zur Gewährung von Subventionen an potentielle Errichter der Anlagen. Im weiteren Prozess und für die Ausgestaltung des Gesetzes müssen auch die technischen Anforderungen an die Kraftwerke geregelt werden. Aus Sicht des TÜV-Verbands sollte die Bewertung der Wasserstofffähigkeit bzw. -bereitschaft auf einer transparenten und öffentlich zugänglichen technischen Grundlage basieren und durch eine unabhängige technische Sachverständigenorganisation durchgeführt werden. Die TÜV-Unternehmen haben zur Bewertung der Wasserstofffähigkeit bzw. -bereitschaft von Kraftwerken bereits grundlegende Kriterien erarbeitet (z. B. die Verbändevereinbarung Wasserstoffbereitschaft von Dampfkesselanlagen und diverse weitere Bewertungsschemata), die als Basis verwendet werden können. Neben dem Fokus auf technischer Sicherheit sollten auch Aspekte der Performance und Zuverlässigkeit abgedeckt werden.
Aus Sicht des TÜV-Verbands sollte die Anwendung dieser Bewertungsgrundlage durch unabhängige Prüfungen im Kraftwerksicherheitsgesetz festgeschrieben werden, um damit insbesondere auch die Investitionssicherheit der eingesetzten Fördermittel sicherzustellen. Unabhängige Prüfungen sind auch Bestandteil des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 KWKG ist für nicht serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen und Anlagen größer 2 MWel ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes achverständigengutachten Bestandteil des Antrags. Das Sachverständigengutachten ist eine in sich geschlossene Dokumentation über die Eigenschaften der Anlage, die für den Vergütungsanspruch von Bedeutung sind. Eine analoge Regelung sollte es auch im Kraftwerksicherheitsgesetz geben, um die Wirksamkeit der Maßnahmen und damit die sinnvolle Verwendung öffentlicher Mittel sicherzustellen. Der TÜV-Verband begrüßt, dass der vorliegende Gesetzentwurf auch die dringend erforderliche Verlängerung des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes vorsieht. Die Kraft-Wärme-Kopplung ist ein zentraler Baustein sowohl für die Versorgungssicherheit im Stromsektor als auch für die erfolgreiche Umsetzung der Wärmewende. Ohne eine Verlängerung der KWKG-Förderung, die Ende 2026 auslaufen würde, fehlt diesen Anlagen eine verlässliche Investitionsgrundlage.