Gut jeder zehnte Aufzug hat schwere Mängel
Anlagen
Aufzüge
„Im Brandfall nicht benutzen“, warnen Hinweise in Aufzügen. Nur wenn’s brennt? Viele Menschen steigen mit mulmigen Gefühlen in den Aufzug: Sie erinnern sich an Filme, in denen Seile reißen und die Kabine ungebremst in die Tiefe rauscht. Die TÜV-Prüfer:innen sorgen dafür, dass dieses Horrorszenario im wirklichen Leben keine Chance hat. Das verlangte Sicherheitsniveau ist extra hoch: Aufzüge werden ebenso wie Seilbahnen, Skilifte, Achterbahnen oder auch Krananlagen besonders kritisch geprüft.
Seit 2015 tragen alle geprüften Aufzüge eine Plakette. Sie bestätigt, dass die Anlage von unabhängigen Sachverständigen einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft wurde und der Betreiber des Aufzugs etwaige Mängel beseitigt hat. Als Mangel gilt beispielsweise, dass der Notruf nicht ordnungsgemäß funktioniert, die Steuerungselektronik fehlerhaft ist oder die Fangvorrichtungen zum Stoppen unkontrollierter Abwärtsbewegungen mangelhaft sind. Aufzüge werden in der Regel jährlich geprüft, mit einer Zwischenprüfung und einer Hauptprüfung im Wechsel. Der Anlagensicherheitsreport der ZÜS bestätigt regelmäßig, dass mehr als die Hälfte der Aufzüge mängelfrei sind und die meisten Mängel als „geringfügig“ einzustufen sind.
Komplexer wird die Aufgabe der TÜV-Prüfer:innen durch die digitale Vernetzung. Stichwort: Cybersecurity. Die Sachverständigen müssen auch die Sicherheit der Steuersoftware beurteilen – und abnehmen. Damit verändern sich auch die Anforderungen an Sicherheits- und Prüfkonzepte. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Der TÜV-Verband und seine Mitglieder bringen dabei gern ihre Expertise ein.
Konkrete Hilfen zum Download
Mit dem technischen Fortschritt verändern sich auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfungen von Aufzügen. Der TÜV-Verband gibt Leitfäden und Fachinformationen zur Klarstellung heraus:
Leitfaden zur sicheren Verwendung von Personen- und Lastenaufzügen nach dem Stand der Technik
Für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen dürfen nur Arbeitsmittel benutzt werden, die nach Stand der Technik sicher verwendet werden können. Erst dann können die Aufzüge fahren. Den Leitfaden als Anwendungsempfehlung können Sie hier herunterladen.Anforderungen an die aufzugsexternen Einrichtungen und Schnittstellen zwischen dem Aufzug und dem Gebäude bei den Prüfungen nach BetrSichV
Seit 2015 sind auch aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen für Aufzüge zu prüfen. Mit Anhang 4 der TRBS 1201 Teil 4 werden ab Veröffentlichung November 2023 auch die Schnittstellen des Aufzuges zum Gebäude betrachtet. Worauf es dabei ankommt, hat der TÜV-Verband in einem Leitfaden als Anwendungsempfehlung zusammengetragen, den Sie hier herunterladen können.Fachinformation über sicherheitstechnische Maßnahmen bei der Prüfung von Aufzugsanlagen durch ZÜS
Hier ist aufgelistet, welche Mindestangaben des Verwenders (Betreibers) über sicherheitstechnische Maßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen für die Prüfung vorliegen müssen.Klarstellung zum Errichterprotokoll nach TRBS 1201 Teil 4
Die Klarstellung listet auf, welche Mindestangaben nötig sind, bevor Aufzugsanlagen mit erfüllten VDE-Anforderungen in Betrieb gehen können. Hier geht es zur Klarstellung zum Errichterprotokoll.
Abschließend ein Wort zu „mulmigen Gefühlen“: Aufzüge hängen nie an nur einem Seil. Meist sind es mindestens drei Tragmittel. Sollten alle Seile gleichzeitig reißen, greift die sogenannte Fangvorrichtung. Erreicht der Fahrkorb eine zu hohe Geschwindigkeit, verriegelt sie ihn und hält ihn im Schacht fest. Das ist alles definiert und geregelt: in der Aufzugsnorm DIN EN 81-20/50.
Informationen Zweiwege-Kommunikationssysteme
Aufzüge brauchen ein geeignetes Zweiwege-Kommunikationssystem
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André Siegl
Referent Aufzüge, Maschinen und Gebäudetechnik