Oldtimer

Oldtimer An- und Umbauten

Umbauten und Anbauten an Oldtimern sind nur sehr begrenzt möglich. Grundsätzlich dürfen nur Umbauten vorgenommen werden, die auch in den ersten zehn Jahren ab der Erstzulassung des Klassikers möglich waren. Und die umgebauten oder geänderten Fahrzeuge müssen den aktuellen Vorschriften der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) entsprechen. 

  • Karosserie: Die Karosserie muss dem Originalzustand entsprechen. Umbauten etwa von Coupé auf Cabrio dürfen nur erfolgen, wenn diese Version offiziell von der Herstellerfirma angeboten wurde und sie die Karosseriestruktur nicht schwächen. Dafür muss im Normalfall eine Freigabe der Herstellerfirma vorliegen. Der Anbau von Kunststoffteilen ist nur möglich, sofern sie nicht vom Original abweichen.
  • Farbe: Das Fahrzeug muss eine zeitgenössische Lackierung haben. Effekt- und Mehrfarben-Lackierungen werden nur akzeptiert, sofern diese von der Herstellerfirma angeboten wurden.
  • Fahrwerk: Änderungen am Fahrwerk sind nur möglich, wenn diese zum Zeitpunkt der Herstellung schon angeboten wurden.
  • Motor: Es dürfen ausschließlich Motoren aus der Baureihe des verwendeten Typs verbaut sein. Bei Verwendung eines anderen Motors der gleichen Herstellerfirma muss dieser mindestens 30 Jahre alt sein. Soll ein Katalysator nachgerüstet werden, muss dazu ein entsprechendes Teilegutachten bzw. eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegen.
  • Bremsen: Ein Umbau von einer Einkreis- auf eine Zweikreisbremsanlage ist möglich. Eine Umrüstung von Trommel- auf Scheibenbremsen ist nur möglich, wenn diese bei demselben Fahrzeugtyp später serienmäßig auftrat.
  • Lenkung: Einbauten von Sportlenkrädern dürfen nur erfolgen, wenn sie von der Herstellerfirma angeboten wurden oder wenn sie aus der Zeit der Herstellung stammen und ein gültiges Prüfzeugnis haben.
  • Reifen: Umrüstungen auf Radialbereifung sind möglich, sofern sie zum damaligen Zeitpunkt zugelassen waren.
  • Abgasanlage: Es dürfen nur Umbauten mit zeitgenössischem Zubehör erfolgen. Nachbauten sind möglich, wenn keine Verschlechterung des Abgas- und Geräuschverhaltens eintritt.
  • Elektrik und Beleuchtung: Eine zusätzliche Beleuchtung kann nach Rücksprache mit den Sachverständigen angebaut werden. Die Beleuchtung muss der StZVO (und sollte weitgehend dem Originalzustand) entsprechen. Der Einbau eines neueren Radios ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

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Frank Schneider

Referent Fahrzeugtechnik und Dienstleistungsinnovationen

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