Elektro- und Gebäudetechnik
Was tun mit asbesthaltigen Brandschutzklappen?
Heute würde niemand mehr asbesthaltige Brandschutzklappen verbauen. Doch solange sie noch in vielen Gebäuden und Anlagen im Einsatz sind, müssen sie auch geprüft werden – auf ihre Funktionssicherheit, vor allem allerdings auf ihre Gefährdung für Mensch und Umwelt. Wer asbesthaltige Brandschutzklappen in seinem Betrieb benutzt, hat eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) hinter sich und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen, die in der Gefahrstoffverordnung Anhang 1 Nr. 2.4 als „Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest“ aufgeführt sind. Ohne GBU dürfen solche Brandschutzklappen nicht verwendet werden.
Für die Prüfungen von asbesthaltigen Brandschutzklappen besteht eine Anzeigepflicht. Können Asbestfasern während der Wartung durch die Auslässe der Lüftungsanlage in andere Räume gelangen, sind Freimessungen dieser Räume erforderlich. Diese sind im Arbeitsplan vorzusehen.
Ein Ausbau von asbesthaltigen Brandschutzklappen darf nur von behördlich zugelassenen Fachfirmen gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Anhang I Nummer 2.4 Absatz 4 durchgeführt werden, sofern kein emissionsarmes Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9 Anwendung findet. TRGS steht in diesem Zusammenhang für Technische Regeln für Gefahrstoffe. Es ist eine Sachkunde nach Anlage 3 der TRGS 519 nachzuweisen und die Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 14 der TRGS 519 sind umzusetzen.
Weitere Details und Hinweise zu den Mitwirkungspflichten etwa der Betreibenden im Download
VdTÜV-Fachinformation „Prüfung von asbesthaltigen Brandschutzklappen“.
Haben Sie Fragen?
André Siegl
Referent Aufzüge, Maschinen und Gebäudetechnik