23. August 2018 – Karussells, Achterbahnen oder Riesenräder begeistern jedes Jahr tausende Besucher auf großen Volksfesten wie dem Münchner Oktoberfest, den Cannstatter Wasen in Stuttgart, dem Bremer Freimarkt oder dem Hamburger Dom. Aber auch auf kleineren Jahrmärkten und Kirmessen sind die Fahrgeschäfte im Betrieb enormen Beanspruchungen ausgesetzt. Trotz regelmäßiger Sicherheitsprüfungen durch unabhängige Sachverständige wie den TÜV-Experten kommt es immer mal wieder zu Unfällen. Wie auch die Fahrgäste selbst mit einfachen Regeln für mehr Sicherheit beim Fahrvergnügen sorgen können, erklärt der TÜV-Verband.
- Bei bestimmten Fahrgeschäften wirken bei hohen Geschwindigkeiten starke Kräfte auf die Nutzer ein. Daher gelten für die Anlagen klare Vorgaben zu Alter und Körpergröße. Kinder dürfen viele Fahrgeschäfte aber in Begleitung eines Erwachsenen benutzen und sollten das auch unbedingt tun.
- Bei schnellen Rundfahrgeschäften wie Karussells sollten sich Kinder aufgrund der auftretenden Fliehkräfte auf den inneren Sitzen platzieren.
- Vor dem Start sollten die Fahrgäste sicherstellen, dass das Personal den geschlossenen Bügel kontrolliert, sodass er festsitzt.
- Personen mit bekannten Erkrankungen sollten vor der Nutzung von Fahrgeschäften eine realistische Selbsteinschätzung vornehmen, um Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
- Nicht nach starkem Medikamenten-, Drogen- oder Alkoholkonsum ins Fahrgeschäft einsteigen.
- Passagiere sollten sitzen oder stehen bleiben, bis das Fahrgeschäft auch wirklich stillsteht.
- Schwangere sollten Fahrgeschäfte vermeiden, bei denen starke Kräfte auf die Mitfahrerinnen einwirken.
- Die Nutzerinnen und Nutzer sollten während der Fahrt immer die Hinweise und Signale des Personals beachten.
- An heißen Tagen: Wasser trinken nicht vergessen!
Die in Deutschland auf Volksfesten und Jahrmärkten aufgebauten Fahrgeschäfte gelten als sicher. Ein Grund: die regelmäßigen Prüfungen. „Fahrgeschäfte, die als fliegende Bauten gelten, unterliegen in Deutschland einer gesetzlichen Prüfpflicht“, erklärt André Siegl, Sicherheitsexperte für fliegende Bauten beim VdTÜV. Fahrgeschäfte werden als fliegende Bauten bezeichnet, wenn sie nicht dauerhaft errichtet sind und wiederholt aufgestellt und abgebaut werden können. Nach jedem Aufbau des Fahrgeschäftes erfolgt vor Ort eine Gebrauchsabnahme, die von der zuständigen Bauaufsicht veranlasst und von Prüfämtern oder anerkannten Prüfstellen wie TÜV durchgeführt wird. „Die TÜV-Experten überprüfen unter anderem die Konstruktion, Standfestigkeit und Steuerung des Fahrgeschäfts sowie die technische Dokumentation“, sagt Siegl. So müssen die Schausteller für alle fliegenden Bauten ein Prüfbuch führen, in denen sämtliche Prüfungen, Abnahmen sowie Nachbesserungen festgehalten sind. Siegl: „Die Prüfer machen auch eine Probefahrt, um auf den Benutzer einwirkende Kräfte abzuschätzen. Falls gesundheitliche Bedenken bestehen, können die Prüfer einen medizinischen Gutachter hinzuziehen.“
Wird bei der Prüfung ein sicherheitsrelevanter Mangel festgestellt, muss der Betreiber diesen vor der Aufnahme des Betriebs abstellen. Zu den fliegenden Bauten zählen neben Fahrgeschäften übrigens auch Tribünen, Festzelte oder Veranstaltungsbühnen, die häufig bei Volksfesten zum Einsatz kommen.