In Deutschland breiten sich neue Corona-Varianten aus und die Zahl der täglichen Neuinfektionen steigt. Bürger:innen sollten sich daher weiter bestmöglich schützen und die Regeln für den Infektionsschutz beachten. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP- oder FFP2-Maske) ist deutschlandweit im ÖPNV, in Geschäften und öffentlichen Gebäuden Pflicht. Einige Bundesländer haben sogar eine Maskenpflicht im Auto eingeführt. Der TÜV-Verband zeigt, welche Regelungen aktuell gelten.
Berlin, Sachsen, Saarland: Maskenpflicht im Auto
In Berlin, Sachsen und im Saarland besteht eine Maskenpflicht im Auto, sofern Personen aus anderen Haushalten mitfahren. Es müssen medizinische Masken („OP-Masken“) oder FFP2-Masken getragen werden. Die Fahrer:innen sind von dieser Pflicht allerdings ausgenommen. In anderen Bundesländern gibt es derzeit keine Pflicht, in privaten Fahrzeugen eine Gesichtsmaske zu tragen. Allerdings ist es aus Sicht des TÜV-Verbands dringend zu empfehlen, eine medizinische Maske zu tragen, denn in kleinen geschlossenen Räumen wie dem Auto besteht eine hohe Ansteckungsgefahr. Generell sollten Autofahrten mit Personen aus anderen Haushalten auf das Nötigste beschränkt werden.
Maskenpflicht in Fahrschulen und Taxis?
Beim praktischen Fahrunterricht in einer Fahrschule oder einer Fahrprüfung besteht bereits eine Maskenpflicht für Fahrschüler:innen, Fahrlehrer:innen und Prüfer:innen. Im Taxi müssen nach Angaben der Berufsgenossenschaft Verkehr Fahrer:innen und Fahrgäste während der Fahrt eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Eigentlich dürfen Kraftfahrer:innen laut § 23 Absatz 4 StVO ihr Gesicht nicht verdecken oder verhüllen. Laut dem Bundesverkehrsministerium ist das Tragen eines Mundschutzes am Steuer eines Taxis aber möglich, wenn Fahrgäste befördert werden. Kann die beförderte Person zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen keine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrer:innen eine FFP2-Maske tragen.
Beim Tragen einer Maske im Auto müssen Fahrer:innen immer darauf achten, dass sie noch erkennbar sind. Bei Schutzmasken sind die Augenpartie und generelle Gesichtszüge noch zu sehen. Dies dürfte in der Regel ausreichend sein. Droht keine Ansteckungsgefahr im Auto, darf allerdings keine Maske getragen werden. Ansonsten kann es zu einem Bußgeldverfahren kommen.
Masken im Auto: Das muss man beachten
Brillenträger:innen müssen darauf achten, dass die Brillengläser beim Tragen einer Maske nicht beschlagen. Oft reicht ein Atemzug und die Brille ist sofort beschlagen. Das ist gefährlich, denn eine eingeschränkte Sicht kann zu Verkehrsunfällen führen. Um das zu vermeiden, sollte das Brillengestell auf der Maske aufliegen. Außerdem sollte man das formbare Metallband der Schutzmasken nutzen, um die Maske an die Nasenform anzupassen. Antibeschlagsprays und Brillenputztücher können dabei helfen, den Grad des Kondensierens zu verringern.
In Corona-Zeiten beliebt, aber nicht ratsam: Autofahrer:innen sollten ihre Schutzmasken nicht am Rückspiegel aufhängen. Dort ist die Maske zwar schnell griffbereit, aber sie schränkt die Sicht beim Autofahren ein. Außerdem kann das Dauerpendeln der Maske im Sichtfeld Fahrer:innen vom Straßenverkehr ablenken, sodass sie langsamer auf Verkehrssituationen reagieren. Dadurch steigt das Risiko für Unfälle.