Berlin, 22. März 2024 –Der Bundesrat hat dem Cannabisgesetz heute zugestimmt. Auch die geplanten Änderungen an der Fahrerlaubnisverordnung bezüglich des Konsums von Cannabis wurden durch den Verkehrsausschuss des Bundesrats akzeptiert. Dazu sagt Richard Goebelt, Fachbereichsleiter Fahrzeug und Mobilität beim TÜV-Verband:
„Der Konsum von Cannabis birgt erhebliche Risiken für die Verkehrssicherheit. Die Entscheidung des Verkehrsausschusses des Bundesrats, Änderungen der Fahrerlaubnisverordnung in Bezug auf Cannabiskonsum untätig passieren zu lassen, ist daher nicht nachvollziehbar und steht im Widerspruch zur Vision Zero, der sich die Bundesregierung verpflichtet hat. Strenge Vorschriften und Grenzwerte in Bezug auf Alkohol- und Drogenkonsum für alle Verkehrsteilnehmer:innen sind unerlässlich, um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Der THC-Grenzwert sollte auf wissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen basieren, nicht auf politischen Manövern. Für Fahranfänger:innen und Berufskraftfahrer:innen muss ein absolutes Cannabisverbot gelten. Zudem ist eine umfangreiche Präventionsarbeit notwendig, um die Öffentlichkeit über die Gefahren des Cannabiskonsums im Straßenverkehr aufzuklären. Die Annahme, dass regelmäßiger Cannabiskonsum mit der Fahreignung vereinbar ist, ist irreführend und gefährlich. Eine voreilige Änderung geltender und bisher bewährter Vorschriften ohne fundierte Grundlage und adäquate Risikobewertung ist inakzeptabel. Hier gilt es besonnen abzuwägen zwischen individuellen Freiheiten und der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.“
Der TÜV-Verband hatte im Vorfeld der Beratungen dafür geworben, die Vorschläge der Fachgesellschaften von DGVM und DGVP zur Änderung des Paragraphen 13a Ziff.2 (neu) FeV Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen:
Eine Überprüfung des Trennungsvermögens beim Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten muss erfolgen, wenn
- nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit besteht, jedoch aus sonstigen Gründen Anzeichen für nicht adäquates Trennverhalten vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von nicht adäquatem Trennverhalten begründen,
- Cannabis unter Missachtung des § 3 KCanG konsumiert wurde, wodurch ein Vergehen nach § 34 KCanG oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG vorlag.
- eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurde,
- ein chronischer oder häufig übermäßiger Substanzkonsum oder eine gleichzeitige bzw. wirkungsverstärkende Einnahme einer weiteren zentral wirksamen Substanz inkl. Alkohol vorliegt,
- die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis d genannten Gründen durch ein Gericht oder eine Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden ist,
- sonst zu klären ist, ob ein adäquates Trennverhalten nunmehr besteht oder ob bei Abhängigkeit eine stabile Abstinenz vorliegt.