EU-Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit Schritt in die richtige Richtung, aber Ziele nicht aus dem Blick verlieren

EU-Kommission will Vorgaben zu Nachhaltigkeitsberichten und Sorgfaltspflichten vereinfachen. Zielsetzung, weniger Bürokratie und geringere Kosten, ist zu begrüßen. Vereinfachung darf nicht dazu führen, dass Nachhaltigkeitsziele verfehlt werden. Unabhängige Prüforganisationen sollten als Prüfinstanz europaweit zugelassen werden.

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Berlin, 26. Februar 2025 – Mit dem heute vorgestellten ersten „Omnibus-Paket“ legt die EU-Kommission einen weitreichenden Vorschlag zur Vereinfachung und Harmonisierung bestehender unternehmerischer Berichtspflichten in Europa vor. Erklärtes Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren und die Kohärenz der Anforderungen aus der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), der Sorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD) und der Taxonomie-Verordnung zu verbessern.

„Die im heute veröffentlichten Omnibus-Paket vorgeschlagenen Änderungen gehen in die richtige Richtung“, sagt Johannes Kröhnert, Leiter des Brüsseler Büros des TÜV-Verbands. „Gleichzeitig besteht aber auch die Gefahr, dass sie über das Ziel hinausschießen. Die mit den Nachhaltigkeitsregulierungen ursprünglich gesteckten Ziele – mehr Klimaschutz und weniger Menschenrechtsverletzungen – dürfen nicht aufgeweicht werden. “ Die EU-Kommission reagiert mit dem ersten Omnibus-Paket auf die massive Kritik der Wirtschaft, dass die bürokratischen Belastungen für die Unternehmen zu hoch seien.

„Wir begrüßen, dass mit den Omnibus-Richtlinien vor allem auf eine bessere Kohärenz innerhalb der verschiedenen Berichtspflichten abgezielt wird. Die Bündelung von Berichtspflichten im Sinne des 'Once-Only'-Prinzips bietet erhebliche Potenziale, um unternehmerische Ressourcen zu sparen und doppelte Berichterstattung zu vermeiden", sagt Kröhnert. Auch die vorgeschlagene Verschiebung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und des EU-Sorgfaltspflichtengesetzes gibt den Unternehmen die notwendige Zeit, um interne Strukturen aufzubauen und sich auf die neuen Anforderungen umfassend vorzubereiten.

Die vorgeschlagenen Anpassungen der CSRD würden allerdings den Anwendungsbereich der Richtlinie drastisch einschränken. Statt für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten soll die CSRD nun erst für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten gelten. Damit würde die Zahl der erfassten Unternehmen um bis zu 85 Prozent reduziert werden. „Sollte der Änderungsvorschlag umgesetzt werden, würde die CSRD nicht nur für deutlich weniger Unternehmen gelten als ursprünglich geplant. Sie würde auch gegenüber der Vorgängerregelung, der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung, zurückfallen, die immerhin für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten galt. Hier besteht die Gefahr, dass das ursprüngliche Ziel einer umfassenden Transparenz über das nachhaltige Wirtschaften von Unternehmen verfehlt wird.“

Bei der CSDDD soll die künftige Prüfung der Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette nur auf direkte Lieferanten begrenzt werden. „Ein wirksames Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollte Risiken entlang der gesamten Wertschöpfungskette adressieren. Die Bereiche, in denen Menschenrechts- und Umweltverstöße typischerweise auftreten, sind die tieferen Ebenen der Lieferkette. Es muss daher sichergestellt werden, dass diese Verstöße weiterhin erfasst werden“, so Kröhnert. Auch müsse darauf geachtet werden, dass Unternehmen, die bereits umfassendere Sorgfaltspflichten etabliert haben, keine Wettbewerbsnachteile erleiden.

Bisher unberücksichtigt ist die Tatsache, dass es keine einheitlichen europäischen Vorgaben zur Frage gibt, wer Nachhaltigkeitsberichte prüfen darf. Nachhaltigkeitsberichte müssen laut der CSRD analog zu Finanzberichten unabhängig geprüft werden. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen bisher entscheiden, ob neben Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch akkreditierte Prüforganisationen als unabhängige Prüfinstanz anerkannt werden. Das führt in der Folge jedoch zu einem Flickenteppich und einer künstlichen Verknappung des Prüfmarktes. Der EU-Gesetzgeber sollte daher aus Sicht des TÜV-Verbands im Rahmen des Omnibus-Pakets die europaweite Öffnung von akkreditierten Prüforganisationen, sogenannten Independent Assurance Service Providers, vorsehen. „Ein breit aufgestellter Prüfmarkt senkt die Kosten für die Unternehmen, nutzt das Fachwissen der technischen Sachverständigen und verhindert Wettbewerbsnachteile innerhalb der EU. Prüforganisationen wie die TÜV-Unternehmen sind bereits seit Jahren in der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten aktiv und verfügen über das entsprechende Know-how“, sagt Kröhnert. In Deutschland fordert eine breite Mehrheit der Unternehmen und Wirtschaftsverbände eine Öffnung des Prüfmarktes.

Das heute veröffentlichte Omnibus-Paket wird nun von den EU-Mitgliedsstaaten und dem EU-Parlament geprüft, gegebenenfalls angepasst und anschließend verabschiedet. Als Omnibus-Regulierungen werden Gesetzesvorhaben bezeichnet, die verschiedene EU-Rechtsakte gebündelt ändern und damit die gleichzeitige Anpassung mehrerer Vorschriften ermöglichen.