Häufig gestellte Fragen zur Datenbank der Prüfungsfahrzeuge

Welche Kriterien muss ein Fahrzeug für eine positive Begutachtung erfüllen?

Als Prüfungsfahrzeuge für die Fahrerlaubnisklasse B dürfen nur linksgelenkte Fahrzeuge eingesetzt werden, die

  • eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h erreichen,
  • mindestens vier Sitzplätze und
  • mindestens zwei Türen auf der rechten Seite aufweisen, die unabhängig voneinander geöffnet und geschlossen werden können.

Darüber hinaus sind allgemeine Vorschriften u.a. zu Kontrolleinrichtungen, Doppelbedienungseinrichtungen, der Sicht und Mindestinnenraummaße zu beachten.

Warum kann nicht jedes Fahrzeug in der Praktischen Fahrerlaubnisprüfung eingesetzt werden?

Das Prüfungsfahrzeug ist für Fahrerlaubnisprüfer:innen (aaSoP) ein Arbeitsplatz, in dem sie sich regelmäßig mehrere Stunden am Tag aufhalten. Dies gilt auch für Fahrlehrer:innen, denn auch sie arbeiten im Fahrzeug. Gemäß arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die sicher sind und Belastungen auf die Gesundheit vermeiden.

Fahrzeuge müssen die für die jeweilige Prüfung in der Fahrerlaubnisklasse erforderlichen Anforderungen erfüllen. Je nach Klasse gibt es unterschiedliche Anforderungen z.B. an die Motorleistung, Sitzplätze und Abmessungen.

Wo finde ich die Rechtsgrundlagen für die Begutachtung von Pkw auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeuge?

Die Anforderungen für die Begutachtung von Personenkraftwagen auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeug sind in Ziff. 3 der Richtlinie für die Praktische Prüfung der Bewerber:innen um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Prüfungsrichtlinie – praktische Prüfung) festgeschrieben. Weitere Anforderungen ergeben sich aus der Anlage 7 zur Fahrerlaubnisverordnung unter Punkt 2.2.

Wer begutachtet die Fahrzeuge?

Fahrzeuge werden auf Antrag durch eine:n amtlich anerkannte:n Sachverständige:n oder Prüfer:in (aaSoP) einer Technischen Prüfstelle (TP) für den Kraftfahrzeugverkehr begutachtet. Das Ergebnis wird in einem Datenblatt vermerkt. Das Datenblatt wird üblicherweise anlässlich der Typprüfung bei der Erstzulassung des Fahrzeugs erstellt und inklusive entsprechender Nachträge zur Typprüfung dem TÜV-Verband übersandt.

Wer kann eine Begutachtung beauftragen?

In der Regel werden Fahrzeuge im Rahmen der Typprüfung im Auftrag des jeweiligen Fahrzeugherstellers auch auf ihre Eignung als Prüfungsfahrzeug begutachtet. Auch Einzelgutachten auf eigene Kosten z. B. im Auftrag von Fahrschulen sind möglich. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an die Typprüfstelle einer Technischen Prüfstelle.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zur Begutachtung eines Fahrzeuges habe?

Anfragen können Sie direkt an uns per E-Mail richten: pruefungsfahrzeuge@tuev-verband.de. Bei speziellen Fragen werden wir uns direkt mit dem aaSoP in Verbindung setzen, der das Gutachten erstellt hat.

Ich finde ein Fahrzeug in der Datenbank nicht. Was heißt das?

In der Datenbank sind nur Fahrzeuge hinterlegt, die prüfungstauglich sind. Wenn Sie ein Fahrzeug dort nicht finden können, liegt bislang kein bzw. kein positives Gutachten vor. Das Fahrzeug darf nicht in einer Prüfung eingesetzt werden. Wenden Sie sich zunächst an den jeweiligen Fahrzeughersteller.

Sind auch Elektrofahrzeuge prüfungstauglich?

Die Antriebsart des Fahrzeuges ist unerheblich für dessen Einsatz als Prüfungsfahrzeug. Für Elektrofahrzeuge bestehen keine anderen Zulassungskriterien als für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Eine Übersicht der aktuell prüfungstauglichen Fahrzeuge mit Elektroantrieb finden Sie über die Filterauswahl.

Was ist bei getönten Scheiben zu beachten?

Es muss gewährleistet sein, dass Fahrerlaubnisprüfer:innen alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten können. Bei Verwendung von getönten Scheiben sollten die Anforderungen der Richtlinie 92/22 EWG Anhang II B (ECE-Regelung 43) an die vorderen Seitenscheiben – in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs – auch bei den hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe nicht unterschritten werden (75% für Windschutzscheiben; 70% für Seiten- und Heckscheiben).

Eine stärkere Tönung der hinteren Seitenscheiben und die Heckscheibe ist jedoch zulässig, wenn die Fahrzeuge serienmäßig und werksseitig damit ausgerüstet sind und der Transmissionsgrad (Lichtdurchlässigkeit) einen Wert von 20 % nicht unterschreitet. Von diesem Wert ist eine Abweichung von 5 Prozentpunkten zulässig. D. h. eine Lichtdurchlässigkeit von 15 % darf nicht unterschritten werden. Das Anbringen von Folien und anderen Sicht-/Lichtschutzeinrichtungen ist unzulässig.

Dürfen nur bestimmte Fahrassistenzsysteme im Fahrzeug verbaut sein?

Nein, der Verbau von Fahrassistenzsystemen ist zulässig und wird für das individuelle Prüfungsfahrzeug auf einem hierfür (gemäß der Prüfungsrichtlinie) vorgegebenen Datenblatt vermerkt. Dem aaSoP wird auf Verlangen vor Beginn der Praktischen Fahrerlaubnisprüfung das entsprechende Datenblatt zur Einsichtnahme vorgelegt.

Was ist bei Fahrzeugen mit einer Tieferlegung zu beachten?

Fahrzeuge mit verringerten Federwegen sind als Prüfungsfahrzeuge nicht geeignet.

Sie haben noch Fragen? 

Wenden Sie sich gerne unter pruefungsfahrzeuge@tuev-verband.de an uns!