Moderne Kraftfahrzeuge werden zunehmend mit hoch- und vollautomatisierten Fahrfunktionen ausgestattet sein, die in der Lage sind, die Fahrzeugführung für einen gewissen Zeitraum bzw. komplett zu übernehmen. Fahrzeugführer:innen gewinnen hierdurch immer mehr Freiheit, weil sie sich unter bestimmten Voraussetzungen dauerhaft vom Verkehrsgeschehen abwenden können und die Fahraufgabe vollständig an das Fahrzeug übergeht. Zugleich wird die fortschreitende Automatisierung und Vernetzung der Fahrzeuge dazu führen, dass Herstellerfirmen von Fahrzeugen und Infrastrukturbetreibende zunehmend in den Vordergrund rücken, wenn es um die Frage geht, wer für einen Unfall oder einen Verkehrsverstoß verantwortlich ist.
Die deutsche Gesetzgebund hat diese Problematik frühzeitig erkannt und im Rahmen der Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes mit § 63a StVG erstmals eine Regelung zur Datenverarbeitung im Kraftfahrzeug inklusive einer Datenaufzeichnung im Sinne eines Fahrmodusspeichers eingeführt. Hierdurch soll dem Fahrzeugführer die Möglichkeit gegeben werden, sich gegenüber Fahrzeughersteller oder Infrastrukturbetreiber zu entlasten. TÜV-Verband, Dekra und FSD haben zur konkreten Ausgestaltung des Fahrmodusspeichers eine gemeinsame Position entwickelt.
Der Fahrmodusspeichers sollte folgendermaßen ausgestaltet sein:
- Um eine datenschutzkonforme und manipulationssichere Speicherung zu gewährleisten, muss der im Fahrzeug gespeicherte Datensatz auf ein neutrales (hoheitliches) Backend übertragen werden.
- Die Verwaltung des Zugangs für berechtigte Dritte zu einem unabhängigen Backend muss über eine hoheitliche Stelle erfolgen.
- Zum Schutz vor unberechtigten Zugriffen bei Wechsel des Fahrzeughaltenden sind die Daten nach erfolgreicher Übertragung auf das neutrale Backend im fahrzeuginternen Speicher zu löschen.
- Um ihre Rechte effektiv wahrzunehmen, müssen Fahrzeugführende die Möglichkeit haben, Daten über einen Web-Service abzurufen.
- Allgemeine Zugriffsrechte zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit auf den fahrzeuginternen Fahrzeugspeicher sind zu regulieren.
- Der Vorgang des Zugangs auf den fahrzeuginternen Datenspeicher ist in den internationalen Vorschriften zu verankern und mittelfristig zu standardisieren.
- Der Datensatz kann nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist des entsprechenden Landes der Datenerhebung gelöscht werden.
- Der Datensatz ist mit Zeit- und Positionsangaben zu speichern.
Die vollständige Branchenposition finden Sie im nebenstehenden Positionspapier.