Corona: Durchführung der Hauptuntersuchung

Bundesweit setzen sich die Überwachungsinstitutionen auch vor dem Hintergrund der durch den Coronavirus verursachten Situation mit all ihrer Kraft für die Sicherheit im Straßenverkehr ein.

Die Bundesländer und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vertreten die Auffassung, dass die Durchführung von regelmäßigen technischen Untersuchungen (Hauptuntersuchung) der Sicherheit im Straßenverkehr dient und zur Aufrechterhaltung der systemrelevanten Logistikketten notwendig ist.

Die Anzahl der geöffneten Prüfstellen gestaltet sich jedoch aufgrund verschiedener Verordnungen zur Corona-Pandemie in den Bundesländern sehr unterschiedlich. Sollte im Zuge einer weiteren Verschärfung der Krise eine flächendeckende Verfügbarkeit von Untersuchungen nicht mehr gegeben sein, sollen Maßnahmen ergriffen werden, die insbesondere die systemrelevanten Logistikketten unterstützen. Die TÜV-Unternehmen werden insbesondere für die Logistik, Rettungskräfte, Polizei und Werkstätten Prüfstellen offen lassen.

Das BMVI hat darüber hinaus den Ländern unter anderem folgende Punkte vorgeschlagen:

  • Den Polizeibehörden der Länder (sowie dem Bundesamt für Güterverkehr) eine vorübergehende Nichtahndung der Tatbestände nach laufenden Nummern 186.1.1 (Vorführungsfrist bis zu 2 Monate überschritten) und 186.1.2 (Vorführungsfrist mehr als 2 Monate und bis zu 4 Monate überschritten) der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zu empfehlen.
  • Die einmonatige Frist nach Nr. 2.2 der Anlage VIIIa StVZO für die Nachuntersuchung wird für das Jahr 2020 auf zwei Monate verlängert. Alle anderen regulären Fristen zur Durchführung der Hauptuntersuchung bleiben bestehen.
  • Die Erfüllung der Pflichten zur Weiterbildung des zuständigen Personals soll für das Jahr 2020 durch Teilnahme an zusätzlichen Fortbildungen im gleichen Umfang im Jahr 2021 nachgeholt werden können.

Weitere Details wurden hierzu auf der Homepage des BMVI veröffentlicht. Diese wurden den zuständigen Ländern übermittelt.